Gehaltsinformation im Jobinserat

Im Stelleninserat muss das Mindestgehalt für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz angegeben werden. Diese Angabe muss mindestens einen der folgenden Punkte beinhalten:

  • Betrag lt. Kollektivvertrag,
  • Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
  • anteilige Sonderzahlungen,
  • Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern).

Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.

Vorsicht! 
Seit 1.8.2013 müssen auch jene Unternehmen Angaben zu Mindestentgelten machen, für die keine lohngestaltende Vorschrift, wie Kollektivvertrag, Mindestlohntarif, Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung, anwendbar sind. Es ist jenes Entgelt anzugeben, das als Mindestgrundlage für die Arbeitsvertragsverhandlungen dienen soll.

Für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder einer Kapitalgesellschaft sowie leitende Angestellte mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung, sofern das Unternehmen in einer anderen Rechtsform als einer Kapitalgesellschaft betrieben wird besteht keine Pflicht zur Angabe des Mindestentgelts.

Vorsicht! 
Gewährt der Arbeitgeber dem Stellenwerber trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, besteht das Risiko, dass dieser aufgrund seines Alters, seines Geschlechtes oder eines anderen Diskriminierungstatbestandes einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht.

Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Ausschreibungen von Stellen für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte. 

Tipp! 
Die Angabe eines „Lohnes/Gehaltes ab € .... brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt reicht aus. 

Nicht zwingend vorgeschrieben sind:

  • die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
  • die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
  • die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.  

Bei einem Stelleninserat eines Arbeitskräfteüberlassers genügt im Falle einer allgemeinen Personalsuche die Angabe des Grundlohns. Ist bei einer qualifizierten Personalsuche die Branche, in die der Stellenbewerber überlassen werden soll, bereits bekannt, ist der „Überlasser-Lohn“ auszuweisen.

Beispiele für Formulierungen: 

„Wir suchen ... zu  € ... brutto  monatlich.“ 

„Entgelt: € ... brutto/Stunde, Überzahlung möglich.“ 

„Wir bieten Ihnen für die Position ein marktkonformes Bruttomonatsgehalt von € ... brutto bis
€ ... brutto je nach konkreter Qualifikation.“ 

„ ... gesucht; überkollektivvertragliche Entlohnung ab € ... brutto.“ 

„Verhandlungsbasis: € ... brutto Monatsgehalt mit Bereitschaft zur Überzahlung“ 

Tipp! 
Nimmt der Arbeitgeber einen Bewerber auf, obwohl dieser geringere Qualifikationen besitzt, als im Inserat gefordert, ist die Vereinbarung eines geringeren - vom Kollektivvertrag gedeckten - Entgeltes zulässig, wenn sich damit auch die besetzte Position bzw. zumindest deren Aufgabenbereich ändert.  

Foto: Shutterstock